Ethik

Art. 1 Grundwerte

  1. Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll sowie transparent.
  2. Die Ethik Charta des Schweizer Sports und von Swiss Olympics werden im Verein umgesetzt.

Art. 2. Meldepflicht

  1. Für Personen mit besonderen Fürsorge- und Aufsichtspflichten besteht eine Meldepflicht bei Vermutung einer Verletzung des Ethik- Status. Diese Meldung kann bei der/dem Ethik-Verantwortlichen oder direkt bei der zuständigen Fachstelle, namentlich der Swiss Sport Integrity Meldestelle geschehen.
  2. Personen mit besonderen Fürsorge- und Aufsichtspflichten sind angehalten bei Anliegen rund um das Thema Ethik die Ethik-Verantwortliche / den Ethik-Verantwortlichen zu konsultieren.

Art. 3. Die/Der Ethik-Verantwortliche

  1. Die oder der Ethik-Verantwortliche ist für die Überwachung der Einhaltung der Ethik-Charta und des Ethik Status zuständig.
  2. Sie ist Ansprechperson bei Fragen, Anliegen und Problemen in diesem Bereich. Sie ist angehalten die zuständigen Fachstellen, namentlich die Ethik-Kommission des STV miteinzubeziehen und allenfalls eine Meldung bei der zuständigen Fachstelle, namentlich der Swiss Sport Integrity-Meldestelle, vorzunehmen.

Art. 4. Verfahren bei Meldungen

  1. Die oder der Ethik-Verantwortliche nimmt Meldungen in jeglicher Form entgegen und hält den geschilderten Sachverhalt bei mündlicher Überlieferung wortgetreu schriftlich fest.
  2. Besteht die Vermutung, dass es sich beim gemeldeten Sachverhalt um einen Verstoss gegen das Ethik-Statut handelt, ist das Verfahren gemäss Ethik-Statut, namentlich Art. 5 ff. einzuleiten. *
  3. Kann ein Verstoss gegen das Ethik Statut ausgeschlossen werden, ist in einem ersten Schritt die meldende Person in einem Erstgespräch anzuhören und unter Umständen zu beraten. Sie ist angehalten die Bedürfnisse, insbesondere hinsichtlich der Anonymität soweit als möglich zu berücksichtigen.
  4. Besteht das Bedürfnis nach weiteren Massnahmen, kann die/der Ethik-Verantwortliche in Rücksprache mit dem Vorstand und allfälligen Fachstellen Massnahmen vorschlagen.
  5. Massnahmen sind namentlich Gespräche mit weiteren Beteiligten, Angehörigen und Drittpersonen, mediatorische Gespräche mit Konfliktparteien und Sensibilisierungsgespräche innerhalb der Riegen.

Art. 5. Prävention

  1. Die/Der Ethik-Verantwortliche ist befugt, präventive Massnahmen zu ergreifen, welche das Bewusstsein für die Werte der Ethik-Charta und deren Umsetzung innerhalb der Riegen zu verstärken.
  2. Die/Der Ethik-Verantwortliche kann dem Vorstand Vorschläge für Massnahmen unterbreiten, welche nach deren Genehmigung in den Riegen umgesetzt werden.