Statuten

Allgemeines

Im Text verwendete Abkürzungen

Schweizerischer Turnverband STVSTV
Zürcher TurnverbandZTV
SportversicherungskasseSVK/CAS
Turnverein AltstettenVerein
GeneralversammlungGV
VorstandVS
RiegenversammlungRV
TurnstandTS
Technische Kommission AktiveTKA
Technische Kommission JugendTKJ
VerwaltungskommissionVK

Im Text verwendete Bezeichnungen

Wenn möglich werden Stellen und Personen geschlechtsneutral oder in der weiblichen und männlichen Form bezeichnet.

Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt, wenn nicht anders beschlossen oder festgelegt, 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der VS und die Kommissionen konstituieren sich unter dem Vorsitz ihrer Präsidien. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so übernehmen die restlichen Mitglieder dessen Arbeit bis zu einer Neuwahl an der nächsten GV.

Interessiert sich im laufenden Jahr jemand für ein Amt im VS/in den Kommissionen, entscheidet der VS/die Kommission darüber, inwieweit die Person Aufgaben bereits übernehmen kann und an Sitzungen teilnimmt.

I. Name und Sitz

Art. 1 Name

Der Turnverein Altstetten (TVA), gegründet am 12.10.1874, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2 Sitz

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Zürich.

II. Zweck des Vereins

Art. 3 Zweck, Neutralität

Der Verein

  • fördert die turnerische und sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.
  • legt ein besonderes Gewicht auf die sportliche Betätigung der Jugend.
  • koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen.
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
  • ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Verein und seine Riegen sind Mitglied

  • des Zürcher Turnverbandes ZTV
  • und damit Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes STV
  • Einzelner Fachverbände, wo erforderlich

Alle aktiv turnenden Mitglieder sind automatisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK/CAS) versichert.

Sie unterstellen sich deren Statuten und Reglementen.

III. Vereinsstruktur

Art. 5 Bestand, Riegen

Der Verein umfasst folgende Riegen, welche direkt dem VS unterstellt sind:

  • Aktivriege
  • 35+
  • 55+
  • Frauenriege/Seniorinnen
  • Männerriege/Senioren

und die

  • Jugendabteilung

Art. 6 Riegengründungen

Weitere Riegen können auf Antrag des VS durch Beschluss der GV gebildet werden.

Art. 7 Riegenstatus, Riegenverwaltung

Die Riegen können eigene Reglemente erstellen, die der Genehmigung des VS unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.

IV. Mitgliedschaft und Ernennungen

Art. 8 Mitgliederkategorien

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien

  • Mitturnende
  • Aktivmitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Alle diese Vereinsmitglieder/Riegen sind gemäss den Weisungen des STV dem ZTV bzw. dem STV zu melden.

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereins-/Riegenbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 9 Versicherung

Die aktiv turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Alle aktiv turnenden Mitglieder sind automatisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK/CAS) versichert. Sie anerkennen deren Statuten und Regelungen.

Art. 10 Mindestalter

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr bis zum 31. Dezember des Vorjahres der GV zurückgelegt hat.

Art. 11 Eintritt, Austritt, Übertritt

Die Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen, melden jedoch die Mutationen an den VS.

Der Übertritt von einer Riege in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Das Mitglied bzw. dessen gesetzliche Vertretung muss den Austritt dem Riegenleitenden (Jugendabteilung) oder dem Adressverwalter/der Adressverwalterin spätestens bis 31. Dezember des entsprechenden Jahres schriftlich mitteilen.

Wer während dem Vereinsjahr austritt, schuldet dem Verein den vollen Jahresbeitrag des angebrochenen Jahres.

Art. 12 Streichung

Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch den VS gestrichen werden.

Art. 13 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch VS-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der VS fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste GV rekurrieren.

Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Art. 14 Mitturnende

Mitturnende können werden, wer das erforderliche Alter, 16. Altersjahr, zum Eintritt in den Turnverein als Aktivmitglied noch nicht zurückgelegt hat. Sie sind nicht stimmberechtigt. Neumitglieder erhalten den Status Mitturnende bis zur Wahl als Aktivmitglied durch die GV.

Art. 15 Freimitglieder

Als Freimitglieder können durch die GV Mitglieder ernannt werden, die 20 Jahre als Aktivmitglied im Verein sind.

Art. 16 Ehrenmitglieder

Die Vorschläge zur Ernennung gehen von den Riegenvorständen oder den einzelnen Stimmberechtigten an den VS zur Beratung.

Als Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

Art. 17 Passivmitglieder

Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses.

V. Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen

Art. 18 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung GV
  • Vorstand VS
  • Riegenversammlung RV
  • Turnstand TS
  • Technische Kommission Aktive TKA
  • Technische Kommission Jugend TKJ
  • Verwaltungskommission VK
  • Liegenschaftenverwaltung Winterthur LVK
  • Hauskommission Oberterzen
  • Spezialkommissionen
  • Revisoren/Revisorinnen

Art. 19 Termin und Zusammensetzung

Die GV als oberstes Organ findet in der Regel vor Ende April statt.

Sie setzt sich zusammen aus den

  • Aktivmitgliedern
  • Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Revisoren/Revisorinnen

Die Teilnahme an der GV ist für sämtliche stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch.

Art. 20 Durchführung

Die GV findet im Normalfall als Präsenzveranstaltung statt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Aus wichtigen Gründen kann der VS auf die Durchführung der GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen verzichten.

Er kann

  • eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
  • eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.

Es gelten die Termine sowie das Stimm- und Wahlverfahren für die physische GV analog.

Art. 21 Geschäfte

Die GV behandelt folgende Geschäfte

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Mutationen
  • Abnahme der Jahresberichte
    • Des Präsidenten/der Präsidentin
    • Der technischen Leitung Aktive
    • Der technischen Leitung Jugend
    • Der Spezialkommissionen
    • Der Verwaltungskommission
    • Der Liegenschaftenverwaltung Winterthur
    • Der Hauskommission Oberterzen
  • Rechnungsabnahmen
    • Der konsolidierten Vereinsrechnung
    • Der Verwaltungskommission / Liegenschaftenverwaltung Winterthur
    • Der Hauskommission Oberterzen
    • Der Spezialkommissionen des Vereins
  • Wahlen
    • Des Präsidenten/der Präsidentin
    • Des Vorstandes
    • Der technischen Leitung Aktive
    • Der technischen Leitung Jugend
    • Der Spezialkommissionen
    • Der Verwaltungskommission (alle 3 Jahre)
    • Der Liegenschaftenverwaltung Winterthur (alle 3 Jahre)
    • Der Hauskommission Oberterzen
    • Der Revisoren/Revisorinnen
  • Anträge
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Ehrungen
  • Änderungen des VK Reglements
  • Statutenrevisionen
  • Fusionen
  • Vereinsauflösung
  • Verschiedenes

Bei Wahlen soll auf eine faire/gerechte Geschlechterverteilung geachtet werden.

Art. 22 Eingabe für Anträge

Anträge an die GV sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.

Art. 23 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich oder durch Publikation im Vereinsorgan. Sie hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.

Art. 24 Ausserordentliche GV

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch den VS oder auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden.

Art. 25 Antragsrecht

Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.

Art. 26 Wahlen und Abstimmungen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 27 Einberufung / Zusammensetzung

Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen werden durch die TK geregelt oder können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

Der Turnstand setzt sich aus den Turnenden der entsprechenden Riege zusammen und ist mindestens 7 Tage im Voraus anzukündigen.

Art. 28 Zusammensetzung

Der VS setzt sich zusammen aus

  • Präsident/Präsidentin
  • Vizepräsident/Vizepräsidentin
  • Je eine Vertretung der Riegen
  • Vertretung der Jugendabteilung
  • Rechnungsführer/Rechnungsführerin
  • Aktuar/Aktuarin
  • Technische Leitung
  • übriges 1 bis 3 Mitglieder

Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Mitglieder des VS mit Mehrfachfunktion (z.B. Vizepräsident und Riegenvertretung) haben nur eine Stimme.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

Art. 29 Aufgaben

Die Aufgaben des VS sind

  • allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
  • Vertretung nach aussen
  • erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte

Art. 30 Einberufung

Der VS besammelt sich, wenn es der Präsident/die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.

Art. 31 Interessenkonflikte

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Annahme von Geschenken: Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

Art. 32 Zeichnungsberechtigung

Rechtsgültig zeichnungsberechtigt zu Zweien sind:

  • Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin
  • der Präsident/die Präsidentin und der Aktuar/die Aktuarin
  • der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Aktuar/die Aktuarin
  • der Präsident/die Präsidentin und der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin
  • der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident/die Präsidentin und der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin zu Zweien.

Die Riegen/Abteilungen können eigene Konti führen und bestimmen dafür einen Kassier/eine Kassiererin.

Für Kasse, Postcheck und Bankkonti haben die Rechnungsführenden/Kassiers der entsprechenden Konti für sich wiederholende Zahlungen Einzelunterschrift.

Sämtliche Buchhaltungen des TVA werden revidiert und die Konti geprüft.

Art. 33 Zusammensetzung TKA

  • Technische Leitung Aktive (Vorsitz)
  • übrige 2 bis 9 Mitglieder

wobei jede Riege vertreten sein soll.

Die TKA ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 34 Zusammensetzung TKJ

  • Technische Leitung Jugend (Vorsitz)
  • Kassier/Kassiererin Jugend
  • übrige 3 bis 9 Mitglieder

wobei jede Riege vertreten sein soll.

Die TKJ ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 35 Aufgaben

Die Aufgaben der TK sind

  • Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
  • Vorschläge an den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
  • Einreichen des turnerischen Jahresprogrammes an den VS zuhanden der GV
  • turnerische Organisation und Überwachung der Riegen, die dem Verein angehören
  • dafür zu sorgen, dass die Einzelturnenden in das Vereins- und Riegenturnen integriert werden

Art. 36 Einberufung

Die TK versammelt sich, wenn es die technische Leitung oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.

Art. 37 Aufgaben / Zusammensetzung

Zur Verwaltung des durch den Verkauf des Turnplatzes erworbenen Vermögens ist die Verwaltungskommission eingesetzt. Ihr angegliedert ist die Liegenschaftenverwaltung. Ihre Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen sind im Reglement der Verwaltungskommission aufgeführt. Das Reglement der Verwaltungskommission ist integrierter Bestandteil dieser Statuten.

Art. 38 Aufgaben / Zusammensetzung

Für den Betrieb und Unterhalt des Turnerhauses ist die Hauskommission zuständig. Sie besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin Turnerhaus und kann bei Bedarf auf 9 Mitglieder erweitert werden. Die Hauskommission konstituiert sich unter dem / der Vorsitzenden selbst.

Art. 39 Spezialkommissionen

Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.

Art. 40 Zusammensetzung

Die Revisionskommission umfasst 3 Mitglieder. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst.

Art. 41 Aufgaben

Die Revisoren/Revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.

VI. Verwaltung

Art. 42 Protokoll

Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Vorstands- und Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Die Protokollführenden sammeln die entsprechenden Protokolle und stellen die Aufbewahrung/Übergabe sicher.

Art. 43 Archiv

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.

VII. Finanzen

Art. 44 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

Art. 45 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere

  • Mitgliederbeiträge
  • Subventionen, J+S-Gelder
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Gewinne aus Veranstaltungen
  • freiwillige Beiträge und Schenkungen

Art. 46 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere

  • Verbandsbeiträge
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Kostenbeiträge an Riegen und Einzelturnende für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
  • Beiträge an Riegen zwecks Geräte- und Materialanschaffungen
  • Übernahme von Entschädigungen für Leitende und Kurskosten
  • weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben
  • ausserordentliche Ausgaben ausserhalb des Budgets, gemäss der jährlich von der GV zu beschliessenden Ausgabekompetenz.

Art. 47 Mitgliederbeiträge

Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch GV-Beschluss festgesetzt und beträgt in jedem Falle maximal Fr. 200.–.

Art. 48 Beitragsfrei

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen

  • Ehrenmitglieder (ganz)
  • Freimitglieder (teilweise)
  • Mitglieder des VS (ganz)
  • Vorsitzende der ständigen Kommissionen (ganz)

Art. 49 Vermögensanlage

Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.

Art. 50 Fonds, Stiftungen

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds und Stiftungen errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.

Art. 51 Verwaltung Fonds und Stiftungen

Die Fonds und Stiftungen sind nicht Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten und auszuweisen, müssen aber in der Bilanz (Vermögensrechnung) ersichtlich sein.

Art. 52 Haftbarkeit

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

Weitere Bestimmungen

Art. 53 Ethik

Der Verein

  • anerkennt die „Ethik-Charta“ des Schweizer Sports sowie Swiss Olympic und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.
  • unterstellt sich dem Ethik-Statut sowie dem Doping-Statut des Schweizer Sports sowie Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe sowie Mitglieder, für Leitende, Turnende, Betreuende sowie allfälligen Mitarbeitenden anwendbar. Mutmassliche Verstösse können durch von übergeordneten Verbänden bezeichneten Organisationen untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
  • anerkennt die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission oder deren Nachfolgeorganisation des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.

Der Vorstand bestimmt die Ethik-Verantwortliche oder den Ethik-Verantwortlichen. Vorgenannte Person überwacht die Einhaltung der Ethik-Charta und des Ethik-Statuts und ist Ansprechperson bei Fragen, Anliegen und Problemen in diesem Bereich.

Art. 54 Datenschutz

Der Umgang mit Daten der Mitglieder wird im Datenschutz-Reglement festgelegt. Dieses darf dem Datenschutzgesetz der Schweiz nicht widersprechen.

Der Vorstand überwacht die Einhaltung des Datenschutzreglements oder bestimmt eine dafür verantwortliche Person.

Art. 55 Jugend+Sport / Ausbildung

Der Verein ist bestrebt, dass die Leitenden der Riegen / Personen mit einem Amt die dafür notwendige Ausbildung haben.

Der Verein übernimmt die Kosten für Ausbildungskurse, sofern sie im Interesse des Vereins sind. Der VS entscheidet darüber.

Der J+S-Coach überwacht die Ausbildung der J+S-Leitenden. Er/Sie meldet die Leitenden für die entsprechenden J+S-Kurse an und entscheidet über die Kostenübernahme dieser Kurse.

IX. Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Art. 56 Teilrevision

Änderungen einzelner Artikel der Statuten und des VK-Reglements können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

Art. 57 Totalrevision

Eine Totalrevision der Statuten kann nur durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 58 Besondere Fälle

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des ZTV bzw. die gesetzlichen Bestimmungen (ZGB Art. 60ft).

Art. 59 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 60 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem ZTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein.

Art. 61 Vermögensverwendung bei Riegenauflösung

Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.

Art. 62 Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 29. März 2008.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen GV vom 21. November 2025 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des ZTV in Kraft.